AGB/ALB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen

Hier können Sie sich die aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen herunterladen: AGB/ ALB deutsch.pdf

Diese Bedingungen gelten für Umzüge und Lagerungen, sofern nicht anders angegeben.

  • Stand: Januar 2025
AGB
1. Leistungen
(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung
des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese,
sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den
Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch
entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme
von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.
(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige
Auswahl.
(6) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019. Diese
sind auf www.amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln widersprechen, gehen
die AGB Umzug 2022 den Logistik-AGB 2019 vor.
2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden
Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
4. Hinweispflichten des Absenders
(1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht,
weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2
HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder
berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.
(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur
rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im
Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung
neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus,
Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.
(3) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am
Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteurvom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419
HGB.
5. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
6. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in
Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur zu richten.
7. Bestimmung des Umzugsgutes
Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.
8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
(1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1. Abs.
2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei
Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.
(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten
Wechselkurs abgerechnet.
(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des
Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen
Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht
nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften
durchzuführen.
(4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei
Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und
die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.
(5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
9. Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf
hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende,
giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager
und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages
werden sollen.
(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den
Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der
Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerortdem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt
ist, auf diesem zu vermerken.
(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und
Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden
dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses
verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container
verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des
Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem
Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende
Abschreibungen.
(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit
Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn,
dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur
Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet,
die Legitimation desjenigen zu prüfen, der
das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter
und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder
dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden
des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist
vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in
Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die
der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3.
Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist
auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind
oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein
wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
berechtigt.
(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen
des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.
10. Rücktritt und Kündigung(1) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
(2) Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.
(3) Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder
(a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter
Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder
anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;
(b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf
Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch
auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3. a. soweit
die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
11. Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht,
in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.
12. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
13. Datenschutz
Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die
Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.
14. Schlichtungsstelle Umzug
Der beauftragte Möbelspediteur im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 ist verpflichtet und bereit, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die
„Schlichtungsstelle Umzug“ beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim
www.schlichtungsstelle-umzug.d