AGB/ALB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen

Hier können Sie sich unsere aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen herunterladen: AGB/ALB deutsch.pdf

Diese Bedingungen gelten für unsere Umzüge und Lagerungen, sofern nicht anders vereinbart.

  • Stand: Januar 2025
  1. Leistungen
    (1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
    (2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich hält, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu bezahlen.
    (3) Erweitert der Absender den Leistungsumfang über das Angebot hinaus, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu bezahlen.
    (4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.
    (5) Der Möbelspediteur übernimmt keine Haftung für vom Kunden selbst verpacktes Umzugsgut.
  2. Beiladungstransport
    Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
  3. Beauftragung Dritter
    Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
  4. Hinweispflichten des Absenders
    (1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.
    (2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.
    (3) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.
  5. Aufrechnung
    Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
  6. Weisungen und Mitteilungen
    Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur zu richten.
  7. Bestimmung des Umzugsgutes
    Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.
  8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
    (1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.
    (2) Auslagen in ausländischer Währung ist ausgeschlossen.
    (3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
    (4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.
    (5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. 
  9. LagerungEinlagerung
    Für Lagerungen gelten folgende Bestimmungen:
    (1) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
    Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen.
    (2) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar vor Ort mit dem Einlagerer abgestimmt und das gesamte Lagergut vor Ort auf dem Umzugswagen verbracht wird.
    (3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage eines Lagerverzeichnisses oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis vorlegt.
    (4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
    (5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
    (6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
    (7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
    (8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
    (9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen.
    (10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart.
    (11) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn Gefahren durch feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen ausgehen könnten. Lebensmittel, egal welcher Art, dürfen nicht eingelagert werden.
    Schäden die durch Nichtbeachtung entstehen sind vom Einlagerer zu tragen.
  10. Haftung für höherwertiges Umzugsgut 
    Der Lagerhalter übernimmt keine Haftung für Kunst, Gemälde oder anderweitig hochwertige Sachen. Gleiches gilt für sämtliche Gegenstände wie Schmuck, Uhren, Bargeld oder sonstige hochwertige Wertgegenstände.
  11. Versicherung
    (1) Der Einlagerer ist verpflichtet das gesamte Lagergut für den gesamten Zeitraum der Einlagerung selbst gegen Verlust und Schäden versichern zu lassen. Der Lagerhalter weist darauf hin das keine Haftung für Verluste oder Schäden durch die Lagerung oder sonstige äußerliche Einflüsse an den Lagerhalter oder an Dritte gestellt werden können.
  12. Rücktritt und Kündigung
    (1) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
    (2) Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.
    (3) Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder
    (a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, verlangen
    (b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3. a. soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
  13. Gerichtsstand
    (1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
    (2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.
  14. Rechtswahl
    Es gilt deutsches Recht.
  15. Datenschutz
    Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs. https://baltic-umzuege.de/impressum/
  16. Schlichtungsstelle Umzug
    Der beauftragte Möbelspediteur im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 ist verpflichtet und bereit an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim Bundesverband
    Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
    Schulstraße 53, 65795 Hattersheim
    www.schlichtungsstelle-umzug.de